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   VG Regensburg, 22.01.2015 - RO 5 K 14.1128   

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VG Regensburg, 22.01.2015 - RO 5 K 14.1128 (https://dejure.org/2015,2011)
VG Regensburg, Entscheidung vom 22.01.2015 - RO 5 K 14.1128 (https://dejure.org/2015,2011)
VG Regensburg, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - RO 5 K 14.1128 (https://dejure.org/2015,2011)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf einer Erlaubnis zur Sportwettenvermittlung verbunden mit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung

  • rewis.io

    Gebäude/Gebäudekomplex, Wettannahmestelle, Spielhalle, Variationsbreite, Sportwette

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Begriff "in einem Gebäude" im glücksspielrechtlichen Sinn meint Wettannahmestelle und Spielhalle innerhalb eines Gebäudes

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begriff "in einem Gebäude" im glücksspielrechtlichen Sinn meint Wettannahmestelle und Spielhalle innerhalb eines Gebäudes

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Niedersachsen, 11.12.2014 - 11 ME 211/14

    Betriebsstätte; Gebäudekomplex; Spielhalle; Spielsuchtprävention; Sportwette;

    Auszug aus VG Regensburg, 22.01.2015 - RO 5 K 14.1128
    Auch nach der Begriffsbestimmung des OVG Lüneburg vom 11.12.2014 Az: 11 ME 211/14 lägen hier Spielhalle und Sportwettenannahmestelle innerhalb eines Gebäudes.

    Diese Definition kann auch für die Auslegung des Begriffs "Gebäudekomplex" in § 21 Abs. 2 GlüStV herangezogen werden, wie dies in Anlehnung daran bereits in der Rechtsprechung (vgl. BayVGH vom 11.6.2014, Az. 10 CS 14.505; OVG Lüneburg vom 11.12.2014, Az. 11 ME 211/14 und OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2013 - 4 B 574/13 und in der Literatur (Hecker/Ruthig) in: Dietlein/Hecker/-Ruthig, Glücksspielrecht, 2. Aufl., § 21 GlüStV, Rn. 39) erfolgte.

    Angesichts dieser Variationsbreite wird in der Rechtsprechung (OVG Lüneburg vom 11.12.2014 a.a.O.; OVG NRW vom 20.12.2013 und BayVGH vom 27.5.2014 - 10 CS 14.503 und 11.6.2014 - 10 CS 14.505) und in der Kommentarliteratur Hecker/Ruthig a.a.O., § 21 GlüStV Rn. 39) eine Einschränkung der Auslegung des Begriffs "Gebäude" bzw. des Begriffs "Gebäudekomplex" befürwortet, die sich daran zu orientieren hat, dass es sich bei dem Trennungsgebot in § 21 Abs. 2 GlüStV um eine Maßnahme der Spielsuchtprävention handelt, mit der die übermäßige Ausnutzung des Spielbetriebs vermieden werden soll.

  • VGH Bayern, 11.06.2014 - 10 CS 14.505

    Annahmestelle für das Sportwettangebot der Staatlichen Lotterieverwaltung;

    Auszug aus VG Regensburg, 22.01.2015 - RO 5 K 14.1128
    Diese Definition kann auch für die Auslegung des Begriffs "Gebäudekomplex" in § 21 Abs. 2 GlüStV herangezogen werden, wie dies in Anlehnung daran bereits in der Rechtsprechung (vgl. BayVGH vom 11.6.2014, Az. 10 CS 14.505; OVG Lüneburg vom 11.12.2014, Az. 11 ME 211/14 und OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2013 - 4 B 574/13 und in der Literatur (Hecker/Ruthig) in: Dietlein/Hecker/-Ruthig, Glücksspielrecht, 2. Aufl., § 21 GlüStV, Rn. 39) erfolgte.

    Angesichts dieser Variationsbreite wird in der Rechtsprechung (OVG Lüneburg vom 11.12.2014 a.a.O.; OVG NRW vom 20.12.2013 und BayVGH vom 27.5.2014 - 10 CS 14.503 und 11.6.2014 - 10 CS 14.505) und in der Kommentarliteratur Hecker/Ruthig a.a.O., § 21 GlüStV Rn. 39) eine Einschränkung der Auslegung des Begriffs "Gebäude" bzw. des Begriffs "Gebäudekomplex" befürwortet, die sich daran zu orientieren hat, dass es sich bei dem Trennungsgebot in § 21 Abs. 2 GlüStV um eine Maßnahme der Spielsuchtprävention handelt, mit der die übermäßige Ausnutzung des Spielbetriebs vermieden werden soll.

    Da je nach Größe eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes der Abstand zwischen einer Annahmestelle und einer Spielhalle größer sein kann als wenn sie in verschiedenen Gebäuden lägen, ist nach Auffassung des VGH der Begriff des "Gebäudekomplexes" verfassungskonform so auszulegen, dass sich der durch das Trennungsgebot in § 21 Abs. 2 GlüStV bewirkte Eingriff in den Betrieb einer Sportwettenannahmestelle im Hinblick auf das dadurch bezweckte gesetzgeberische Ziel noch als verhältnismäßig erweist (so BayVGH vom 11.6.2014, Az. 10 CS 14.505 Rn. 18 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 27.05.2014 - 10 CS 14.503

    Zur Anwendbarkeit und Verfassungsmäßigkeit des § 21 Abs. 2 GlüStV bei

    Auszug aus VG Regensburg, 22.01.2015 - RO 5 K 14.1128
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27.5.2014, Az. 10 CS 14.503 die Beschwerde zurückgewiesen.

    Angesichts dieser Variationsbreite wird in der Rechtsprechung (OVG Lüneburg vom 11.12.2014 a.a.O.; OVG NRW vom 20.12.2013 und BayVGH vom 27.5.2014 - 10 CS 14.503 und 11.6.2014 - 10 CS 14.505) und in der Kommentarliteratur Hecker/Ruthig a.a.O., § 21 GlüStV Rn. 39) eine Einschränkung der Auslegung des Begriffs "Gebäude" bzw. des Begriffs "Gebäudekomplex" befürwortet, die sich daran zu orientieren hat, dass es sich bei dem Trennungsgebot in § 21 Abs. 2 GlüStV um eine Maßnahme der Spielsuchtprävention handelt, mit der die übermäßige Ausnutzung des Spielbetriebs vermieden werden soll.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2013 - 4 B 574/13

    Rechtmäßigkeit der Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung

    Auszug aus VG Regensburg, 22.01.2015 - RO 5 K 14.1128
    Diese Definition kann auch für die Auslegung des Begriffs "Gebäudekomplex" in § 21 Abs. 2 GlüStV herangezogen werden, wie dies in Anlehnung daran bereits in der Rechtsprechung (vgl. BayVGH vom 11.6.2014, Az. 10 CS 14.505; OVG Lüneburg vom 11.12.2014, Az. 11 ME 211/14 und OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2013 - 4 B 574/13 und in der Literatur (Hecker/Ruthig) in: Dietlein/Hecker/-Ruthig, Glücksspielrecht, 2. Aufl., § 21 GlüStV, Rn. 39) erfolgte.
  • OVG Niedersachsen, 23.10.2009 - 11 OA 391/09

    Streitwertbestimmung hinsichtlich der Veranstaltung und Vermittlung von sog.

    Auszug aus VG Regensburg, 22.01.2015 - RO 5 K 14.1128
    Da der Gewinn nicht hinreichend sicher zu bestimmen ist, darf aus Gründen der Praktikabilität pauschalierend vorgegangen werden (vgl. OVG OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2010, 455 mit Hinweis auf BVerwG, NVwZ-RR 1993, 108).
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